Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ treten zum 1. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein:
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 400 Euro auf 450 Euro.
Personen, die vom 1. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 23. November 2012 zugestimmt.
Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber.
Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung.
Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.
Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und weniger als 450,01 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig
und kann sich nicht befreien lassen.
Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung werden die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel sowie die Meldegründe auch nach dem 31. Dezember 2012 unverändert bestehen bleiben.
Mit den Beitragsgruppen "1" und "5" in der zweiten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels (RV) und der Datumsangabe in dem Feld "Beschäftigungsbeginn" in der Anmeldung zur Sozialversicherung dokumentiert der Arbeitgeber, ob
Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 1) besteht oder
die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 5) erfolgt ist oder
Rentenversicherungsfreiheit (Beitragsgruppe RV = 5) aufgrund anderer Tatbestände (z.B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters) besteht.
Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit des gemeldeten Beitragsgruppenschlüssels "5" belegen. Es ist folglich darauf zu achten, dass der Beitragsgruppenschlüssel "5" nur dann gemeldet werden kann, wenn der Beschäftigte einen Befreiungsantrag gestellt hat oder aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht (z.B. wegen des Bezugs einer
Vollrente wegen Alters).
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